CHEMIKALIEN IN DER STADT

Ihr Recht auf Information

Verbraucher in Europa haben das Recht zu wissen, ob die Produkte, die sie verbrauchen, gefährliche Chemikalien enthalten. Die EU ermöglicht mit ihrer Verordnung namens „REACH“ den Verbrauchern, zu wissen, ob die Produkte, die sie kaufen, bestimmte Chemikalien enthalten, die schwere und vielleicht irreversible Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben. Diese Substanzen werden als „sehr besorgniserregend“ bezeichnet und finden sich in sehr vielen Produktgruppen, die wir im Alltag verwenden. Ein Verbraucher kann einen Brief an einen Hersteller senden und Informationen zu einem bestimmten Produkt anfordern. Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb von 45 Tagen zu antworten.

Mit der Wahl der Produkte, die wir konsumieren, senden wir ein direktes Signal an die Produzenten, welche Art von Produkten wir kaufen möchten. Wir als Verbraucher können mit  unserer Nachfrage dazu beitragen, dass Produkte angeboten werden, die unserer Gesundheit und der Umwelt nicht schaden.

Ein Beispiel für einen Brief an Lieferanten:

(Informationen zu besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC – Substances of very high concern) in Ihren Erzeugnissen entsprechend der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH))

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie beliefern uns mit folgenden Erzeugnissen:

  • Erzeugnis 1 (Artikelnummer / andere Spezifikation)
  • Erzeugnis 2 (Artikelnummer / andere Spezifikation)

Die REACH-Verordnung verpflichtet Lieferanten von Erzeugnissen über Stoffe in diesen Erzeugnissen zu informieren, die als besonders besorgniserregend identifiziert wurden (SVHC).

Artikel 33(1) REACH legt fest, dass Lieferanten von Erzeugnissen die Abnehmer dieser Erzeugnisse über SVHC informieren müssen, die in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten sind. Der Lieferant muss dabei die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung stellen, muss aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes angeben.

Alle als SVHC identifizierten Stoffe sind in der so genannten Kandidatenliste aufgeführt (siehe Website der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA): www.echa.europa.eu/candidate-list-table) zu der in der Regel zweimal jährlich neue Stoffe hinzugefügt werden. Lieferanten sollten die Abnehmer eines Erzeugnisses, das einen neu identifizierten SVHC über 0,1% (w/w) enthält, unverzüglich informieren so bald der Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen wurde.

Wir bitten Sie daher höflichst uns für jedes der oben genannten Erzeugnisse unverzüglich die Informationen nach Artikel 33(1) REACH bereitzustellen oder uns die Abwesenheit von SVHC in diesen Erzeugnissen schriftlich zu bestätigen.

Vielen Dank für Ihre Kooperation!

Mit freundlichen Grüßen